Ab dem 28. Juni 2025 müssen Unternehmen in Deutschland digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten. Doch was, wenn die Kosten dafür Ihr Unternehmen überfordern? §17 BFSG bietet eine Ausnahmeregelung – allerdings nur mit fundiertem Nachweis.
Was ist §17 BFSG?
§17 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ermöglicht es Wirtschaftsakteuren, einzelne Barrierefreiheitsanforderungen nicht zu erfüllen, wenn deren Umsetzung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt. Das bedeutet: Die Kosten oder der organisatorische Aufwand stehen in keinem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen oder zur Unternehmensgröße.
Wichtig: Diese Ausnahmeregelung ist keine Ausrede für Untätigkeit, denn sie erfordert eine detaillierte Dokumentation und in vielen Fällen eine Meldung an die zuständige Behörde.
Die 3 Bewertungskriterien nach Anlage 4 BFSG
Um sich auf §17 BFSG zu berufen, müssen Sie Ihre Situation anhand von drei konkreten Kriterien bewerten.
1. Nettokosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten
Berechnen Sie, welchen Anteil die Barrierefreiheitsmaßnahmen an Ihren gesamten Betriebs- und Investitionsausgaben ausmachen. Wenn beispielsweise die Anpassung Ihrer Website 40 % Ihres Jahresbudgets verschlingen würde, kann dies auf eine unverhältnismäßige Belastung hinweisen.
2. Kosten-Nutzen-Verhältnis für Menschen mit Behinderungen
Setzen Sie die geschätzten Kosten in Relation zum erwarteten Nutzen für Menschen mit Behinderungen. Wenn Sie etwa einen fünfstelligen Betrag investieren müssten, um potenziell nur sehr wenige zusätzliche Nutzer zu erreichen, kann dies gegen die Verhältnismäßigkeit sprechen.
3. Nettokosten im Verhältnis zum Nettoumsatz
Besonders für kleinere Unternehmen wichtig: Wenn die Barrierefreiheitskosten einen erheblichen Prozentsatz Ihres Jahresumsatzes ausmachen (zum Beispiel 15–20 % oder mehr), kann dies eine unverhältnismäßige Belastung darstellen.
Was Sie konkret nachweisen müssen
Schriftliche Dokumentation erstellen
Erstellen Sie eine detaillierte Beurteilung, die alle drei Kriterien abdeckt. Diese sollte enthalten:
- Konkrete Kostenaufstellungen für die Barrierefreiheitsmaßnahmen
- Ihre aktuellen Gesamtkosten und Ihren Nettoumsatz
- Eine Einschätzung der betroffenen Nutzergruppe
- Eine klare Begründung, warum die Umsetzung für Ihr Unternehmen unverhältnismäßig ist
5 Jahre aufbewahren
Die Dokumentation muss ab dem Zeitpunkt der letzten Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung für 5 Jahre aufbewahrt werden, damit die Marktüberwachungsbehörde sie bei Bedarf einsehen kann.
Marktüberwachungsbehörde informieren
Sobald Sie sich auf §17 BFSG berufen, müssen Sie in der Regel unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren – und zwar für alle EU-Mitgliedstaaten, in denen Sie Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung anbieten. Im Bereich digitale Barrierefreiheit ist die Marktüberwachung in Deutschland zentral organisiert.
Ausnahme: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und maximal 2 Mio. Euro Jahresumsatz) genießen in bestimmten Konstellationen Erleichterungen bei der Informationspflicht.
Muss vorher ein Audit gemacht werden?
Rechtlich zwingend ist ein Barrierefreiheits-Audit nicht, um sich auf §17 BFSG zu berufen. Das Gesetz verlangt nur, dass Sie die Kriterien der unverhältnismäßigen Belastung bewerten, dokumentieren und auf Verlangen der Behörde nachweisen können – nicht, dass dies zwingend durch externe Prüfer erfolgen muss.
In der Praxis gibt es aber starke Gründe für ein Audit:
- Ohne Audit wissen Sie oft nur grob, welche Maßnahmen überhaupt nötig wären und was sie wirklich kosten.
- Für die Behörde wirkt eine reine interne Schätzung deutlich schwächer als ein strukturierter Bericht eines Audits.
- Ein Audit liefert eine saubere Liste von Maßnahmen (z.B. zur Erreichung von WCAG‑2.1‑Level‑AA) mit konkreten Aufwänden und bildet damit eine belastbare Basis für die §17‑Beurteilung.
Hilft es, das Audit-Ergebnis der Behörde zu übergeben?
Ja – ein dokumentiertes Audit-Ergebnis ist einer der stärksten Bausteine Ihrer §17‑Dokumentation. Die Marktüberwachungsbehörden prüfen, ob Ihre Berufung auf eine unverhältnismäßige Belastung sachlich und wirtschaftlich nachvollziehbar ist, und stützen sich dabei maßgeblich auf die von Ihnen vorgelegten Unterlagen.
Ein Audit-Bericht ist besonders hilfreich, weil er:
- den Ist-Zustand Ihrer Website oder Anwendung mit konkreten Barrieren beschreibt,
- die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Barrierefreiheit auflistet,
- zu jeder Maßnahme eine Aufwands- bzw. Kostenschätzung enthält,
- und damit eine saubere Grundlage für Ihre Berechnungen zu Kosten vs. Budget, Umsatz und erwartetem Nutzen liefert.
Dadurch erhöht ein Audit-Bericht die Glaubwürdigkeit Ihrer Argumentation deutlich und reduziert das Risiko, dass die Behörde Ihre Beurteilung als unzureichend einstuft oder Nachbesserungen bzw. Bußgelder anordnet.
Praktisch sollten Sie in Ihrer Dokumentation daher:
- den vollständigen Audit-Bericht als Anhang beilegen,
- die wirtschaftlichen Kennzahlen (Gesamtkosten der Maßnahmen, Verteilung über die Zeit, interner vs. externer Aufwand) daraus übernehmen,
- und in einem eigenen Abschnitt kurz erläutern, wie Sie aus dem Audit-Ergebnis zur Einschätzung „unverhältnismäßige Belastung“ kommen.
Optionen in der Praxis
- Selbst-Check mit Tools: Automatisierte Scanner wie axe, WAVE oder Lighthouse geben einen ersten Eindruck, decken aber nur einen Teil der Barrieren ab und sind als alleinige Grundlage gegenüber Behörden eher schwach.
- Quick-Check / Sofort-Audit: Schlanker Audit oder Entlastungsprüfung, der wichtigste Probleme und grobe Kosten abschätzt – ein guter Kompromiss zwischen Aufwand und Beweiskraft.
- Vollständiges Barrierefreiheits-Audit: Umfassende Analyse mit manuellen Tests und detailliertem Maßnahmenplan; aufwendiger, aber sehr überzeugend als Grundlage für eine Argumentation zur unverhältnismäßigen Belastung.
Kurz gesagt: Sie müssen kein Audit durchführen, aber ohne Audit ist es schwer, die wirtschaftliche Seite Ihrer Argumentation solide und belastbar zu belegen.
Besonderheiten für Dienstleistungserbringer
Wenn Sie eine Dienstleistung anbieten (zum Beispiel einen Online-Shop oder eine App), gelten zusätzliche Pflichten:
- Bewerten Sie Ihre Situation mindestens alle 5 Jahre neu.
- Führen Sie eine neue Bewertung durch, sobald sich die Dienstleistung wesentlich ändert.
- Auf Aufforderung der Behörde müssen Sie unverzüglich erneut prüfen und aktualisierte Unterlagen vorlegen.
Wann die Ausnahme NICHT gilt
Öffentliche oder private Zuschüsse
Haben Sie Fördermittel oder Zuschüsse für Barrierefreiheitsmaßnahmen erhalten, können Sie sich für diese Maßnahmen in der Regel nicht auf §17 BFSG berufen, weil die finanzielle Belastung durch die Zuschüsse bereits reduziert wurde.
Mangelnde Priorisierung ist kein Grund
Fehlende Zeit, mangelndes Wissen oder „andere Projekte sind wichtiger“ gelten ausdrücklich nicht als unverhältnismäßige Belastung. Die Ausnahmeregelung wird eher streng ausgelegt, und erwartet wird eine fundierte wirtschaftliche Begründung – keine organisatorischen Ausreden.
Praktische Schritte: So gehen Sie vor
Schritt 1: Verschaffen Sie sich einen Überblick über bestehende Barrieren, etwa durch automatisierte Tests oder einen Quick-Check-Audit.
Schritt 2: Holen Sie konkrete Angebote oder Kostenschätzungen für die Beseitigung der Barrieren ein (z.B. zur Umsetzung von WCAG 2.1 Level AA).
Schritt 3: Berechnen Sie das Verhältnis der Maßnahmenkosten zu Gesamtbudget, Jahresumsatz und erwartetem Nutzen für Menschen mit Behinderungen.
Schritt 4: Dokumentieren Sie Ihre Bewertung schriftlich mit Zahlen, Belegen und einer klaren Argumentation, warum die Belastung unverhältnismäßig ist.
Schritt 5: Informieren Sie – soweit erforderlich – die zuständige Marktüberwachungsbehörde und bewahren Sie alle Unterlagen mindestens 5 Jahre lang auf.
Fazit: Ausnahme mit hohen Anforderungen
§17 BFSG bietet eine Ausnahmemöglichkeit für Unternehmen, die durch Barrierefreiheitsanforderungen tatsächlich überproportional belastet würden. Der Preis dafür sind saubere Zahlen, eine belastbare Begründung und eine konsistente Dokumentation, die einer Behördenprüfung standhält.
Unser Tipp: Prüfen Sie zuerst kosteneffiziente Lösungen, bevor Sie sich auf §17 berufen. Tools wie navable können die Barrierefreiheit Ihrer Website automatisiert verbessern und den Aufwand deutlich reduzieren – oft so weit, dass eine unverhältnismäßige Belastung gar nicht mehr argumentiert werden muss.
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