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2026-02-156 min readnavable Team
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Barrierefreie Praxis-Website 2026: Was Arztpraxen jetzt wirklich wissen müssen

Wir haben in den letzten Monaten viele Fragen von Praxen in Foren und Gesprächen gesehen – vor allem zu der Frage, ob die eigene Website seit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wirklich barrierefrei sein muss. Seit das BFSG am 28. Juni 2025 vollständig gilt, herrscht weiterhin Unsicherheit: Wer ist betroffen? Was bedeutet die Kleinstunternehmen-Regel? Und wann wird eine Barrierefreiheitserklärung erforderlich?

März 2026: Die erste Aufregung hat sich gelegt, aber das Thema ist präsenter denn je – nicht nur rechtlich, sondern weil Patient:innen digitale Barrierefreiheit zunehmend voraussetzen.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation konsultieren Sie bitte einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Ihre Kammer.

1. Kleinstunternehmen: Wer ist tatsächlich ausgenommen?

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt weiterhin und ist für viele Praxen relevant. Ein Unternehmen gilt als Kleinstunternehmen, wenn es:

  • weniger als 10 Beschäftigte hat und
  • einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen im Sinne des BFSG erbringen, sind von den BFSG-Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Das bedeutet aber nicht, dass Barrierefreiheit „optional" oder rechtlich völlig irrelevant wäre – insbesondere, wenn bereits interaktive Online-Angebote bestehen oder andere Vorschriften greifen.

2. Der „Trigger": Wann wird Barrierefreiheit zur Pflicht?

Das BFSG erfasst unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Für Arztpraxen geht es dabei vor allem um Online-Funktionen, die der Anbahnung eines Behandlungsvertrags dienen.

Typische Beispiele:

Online-Terminbuchung direkt auf der Praxiswebsite: Nach der Rechtsauffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und der ärztlichen Standesorganisationen gelten Praxiswebsites mit integrierter Online-Terminvergabe als Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. In diesen Fällen soll nicht nur das Termin-Tool, sondern die gesamte Praxiswebsite barrierefrei gestaltet werden, da auch der Weg zum Tool barrierefrei nutzbar sein muss.

Kontaktformulare, Online-Anfragen, Rezeptbestellungen: Formulare, die zur Vorbereitung oder Anbahnung einer Behandlung genutzt werden, können ebenfalls als Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gewertet werden.

Sonderfall: Nur Verlinkung auf externe Portale (z. B. Doctolib)

Praxiswebsites, die ausschließlich auf die Terminbuchung bei einem Drittanbieter verlinken (ohne Einbettung des Tools), sind laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit und verschiedenen Kammern in vielen Fällen nicht als BFSG-relevante Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr einzustufen. Dennoch erwarten Patient:innen in der Praxis, dass auch diese „reinen" Praxiswebsites gut nutzbar und barrierearm gestaltet sind.

3. „Informationen über die Barrierefreiheit": Braucht jede Praxis eine Erklärung?

Im privaten Sektor spricht man im Zusammenhang mit dem BFSG von „Informationen über die Barrierefreiheit". Wenn eine Praxis mit ihrer Website unter das BFSG fällt (z. B. aufgrund eines eigenen Online-Terminbuchungstools und keiner Kleinstunternehmen-Ausnahme), muss sie solche Informationen bereitstellen.

Diese Informationen über die Barrierefreiheit sollten:

  • leicht auffindbar sein (typischerweise im Footer),
  • in klarer Sprache darstellen, inwieweit die Anforderungen erfüllt sind,
  • verbleibende Barrieren und geplante Maßnahmen benennen.

Für Praxen ist es sinnvoll, diese Informationen mit Ergebnissen eines technischen Audits (z. B. nach WCAG 2.1/EN 301 549) abzugleichen, um eine nachvollziehbare, dokumentierte Grundlage zu haben. Wir von navable können hier mit unserer Accessibility Plattform helfen einen automatisierten und dokumentierten Ausgangspunkt zu schaffen – inklusive Grundlage für Ihre Informationen zur Barrierefreiheit.

4. Warum Barrierefreiheit ein SEO-Turbo für Praxen sein kann

Über die reine Compliance-Frage hinaus ist Barrierefreiheit ein handfester Qualitäts- und Marketingfaktor.

Mehrere Analysen, u. a. eine Studie von Semrush und AccessibilityChecker.org mit 10.000 Websites, zeigen:

  • WCAG-konforme, barriereärmere Websites verzeichnen im Schnitt rund 23 % mehr organischen Traffic.
  • Solche Seiten ranken für 27 % mehr Keywords und weisen bessere Autoritätswerte auf.

Für Praxiswebsites bedeutet das konkret:

Bessere Auffindbarkeit: Saubere Überschriftenstruktur, Alt-Texte für Bilder, sinnvolle Linktexte und klare Navigation helfen Suchmaschinen, Inhalte besser zu verstehen.

Mehr Reichweite in relevanten Zielgruppen: Barrierearme Gestaltung unterstützt besonders ältere Patient:innen (60+), die häufig auf gute Lesbarkeit, ausreichend Kontrast und einfache Bedienbarkeit angewiesen sind – genau die Gruppe, auf die viele Praxen wirtschaftlich gebaut sind.

Weniger Abbrüche und Rückfragen: Wer den Online-Weg zur Praxis versteht und nutzen kann, ruft seltener an, bricht seltener bei Formularen ab und kommt besser vorbereitet in die Praxis.

5. Fazit für 2026

Im Jahr 2026 ist Barrierefreiheit für Praxiswebsites weit mehr als ein reines „Straf- oder Pflichtprojekt". Sie ist:

  • ein wichtiger Baustein, um rechtlich vorbereitet zu sein,
  • ein Qualitätsmerkmal moderner Praxiskommunikation,
  • ein Hebel für Sichtbarkeit, Patientenzufriedenheit und Praxiswachstum.

Wer digitale Hürden abbaut, erhöht die Zugänglichkeit der Praxis, stärkt das Vertrauen – und gewinnt langfristig neue Patient:innen.

Starten Sie jetzt mit einem kostenlosen Accessibility-Scan Ihrer Praxiswebsite und verschaffen Sie sich einen ersten Überblick über Ihren aktuellen Stand.

Weiterführende Quellen

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